1. Abschnitt: Name und Sitz des Vereins
§ 1 [Name]
§ 2 [Sitz]2. Abschnitt: Zweck des Vereins
§ 3 [Zweck]
§ 4 [Steuer]
§ 5 [Mittel; Zuwendungen]
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
1. Titel : Beginn
§ 6 [Antrag]
§ 7 [Ehrenmitgliedschaft]
§ 8 [Vorschlagsrecht]
2. Titel : Ende der Mitgliedschaft
§ 9 [Ende]
§ 10 [Austritt]
§ 11 [Ausschluss]
§ 12 [Verfahren]
§ 13 [Wiederaufnahme]
4. Abschnitt: Organe des Vereins
§ 14 [Organe]
5. Abschnitt: Der Vorstand
§ 15 [Zusammensetzung]
§ 16 [Leitung]
§ 17 [Verwaltung; Aufgaben]
§ 18 [Vertretung]
§ 19 [Wahl]
§ 20 [Ausscheiden]
§ 21 [Geschäftsordnung]
§ 22 [Archiv]
§ 23 [Beschlussfassung; Vollmacht bei Abwesenheit]
§ 24 [Protokoll]
6. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 25 [Mitgliederversammlung]
§ 26 [ordentliche; außerordentliche Mitgliederversammlung; Einberufung]
§ 27 [Anträge]
§ 28 [Versammlungsleitung]
§ 29 [Stimmrecht; Vollmacht bei Verhinderung]
§ 30 [Aufgaben]
§ 31 [Beschlussfähigkeit]
§ 32 [Beschlussfassung]
§ 33 [Protokoll]
7. Abschnitt: Ausschüsse und Kommissionen
1. Titel : Revisionskommission
§ 34 [Revisionskommission]
§ 35 [Wahl]
§ 36 [Aufgaben]
2. Titel : Nicht belegt
§ 37 [nicht belegt]
3. Titel : Wahlausschuss
§ 38 [Wahlausschuss; Aufgaben]
§ 39 [Bestimmung des Wahlausschusses]
8. Abschnitt: Satzungsänderung
§ 40 [Satzungsänderungen]
9. Abschnitt: Geschäftsjahr
§ 41 [Geschäftsjahr]
10. Abschnitt: Mitgliedsbeiträge
§ 42 [Beiträge]
§ 43 [Rückzahlung]
§ 44 [ Verweis]
11. Abschnitt: Auflösung des Vereins
§ 45 [Auflösung; Verfahren]
§ 46 [Beschlussfähigkeit]
§ 47 [Liquidatoren]
§ 48 [ Vermögen]
12. Abschnitt: Satzungsbeschluss
§ 49 [Beschluss der Satzung, Inkrafttreten]
1. Abschnitt: Name und Sitz des Vereins
§ 1 [Name]
- Der Verein führt den Namen "Monetarium – Gesellschaft zur Förderung von
Kultur und Heimat". Nach der Eintragung nennt sich der Verein "Monetarium
e.V. – Gesellschaft zur Förderung von Kultur und Heimat".
§ 2 [Sitz]
Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale) und soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Halle-Saalkreis eingetragen werden.
2. Abschnitt: Zweck des Vereins
§ 3 [Zweck]
- Der Vereinszweck besteht in
- der Förderung von Kunst, Kultur, der Bildung und Erziehung sowie
- der Unterstützung sozialer Projekte und Hilfe für ältere Menschen
- Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
· Förderung und Unterstützung von Aktivitäten Dritter, soweit diese als
steuerbegünstigt anerkannt sind und von Körperschaften des öffentlichen Rechts
für gemeinnützige Zwecke zum Erhalt von Bau- wie auch Naturdenkmalen und
Kunstwerken sowie der Erschaffung von Kunstwerken vornehmlich im Raum Halle
(Saale) sowie die Vornahme eigener derartiger Aktivitäten
· Errichtung eines Museums über die historische Technik und die historischen
technischen Geräte zur Münzprägung sowie die Geschichte des Münzwesens;
Erhaltung und Pflege der Münzprägemaschinen
· Aufbau von Sammlungen verschiedenster Gegenstände von kulturellem,
historischem, oder wissenschaftlichem Wert sowie die Ausstellung derselben
· Durchführung kultureller und künstlerischer Veranstaltungen, Aufführungen,
Ausstellungen sowie die Unterstützung derartiger Aktivitäten Dritter, soweit
diese als steuerbegünstigt anerkannt sind und von Körperschaften des
öffentlichen Rechts für gemeinnützige Zwecke
· Organisation eigener Maßnahmen zur Sammlung finanzieller Mittel für
gemeinnützige Zwecke, die den Zwecken dieses Vereins entsprechen
· Förderung von Maßnahmen Dritter, wenn diese hiermit gemeinnützige Zwecke
entsprechend den in dieser Satzung niedergelegten verfolgen und von Maßnahmen
von Körperschaften des öffentlichen Rechts für gemeinnützige Zwecke
· Jugendbildung und Erziehung Jugendlicher durch die Einbeziehung junger
Menschen in die Projekte sowie die Organisation eines nationalen und
internationalen Jugend- und Kulturaustausches
· Hilfe für ältere Menschen insbesondere durch Angebote kultureller und
sportlicher Veranstaltungen, Hilfe bei Angelegenheiten des täglichen Lebens und
Vermittlung von Informationen
- Bei allen Maßnahmen soll insbesondere darauf Wert gelegt werden, die neuen
Medien wie z.B. das Internet als Plattform wie auch als Kommunikationsmedium zu
nutzen, um eine Verknüpfung herkömmlicher Arbeits- und Gestaltungsformen sowohl
in personeller als auch organisatorischer Hinsicht zu erreichen. Die neuen
Medien sind dabei durch geeignete Maßnahmen wie Schulungen, Seminare, Vorträge
etc. zu verbreiten.
§ 4 [Steuer]
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 5 [Mittel; Zuwendungen]
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
1. Titel : Beginn
§ 6 [Antrag]
Mitglied des Vereins kann mit schriftlichem Antrag jede natürliche oder
juristische Person werden; letztere zählen als ein Mitglied. Über die Aufnahme
entscheidet mehrheitlich der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt am Tage des
Vorstandsbeschlusses.
§ 7 [Ehrenmitgliedschaft]
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können nur solche Personen ernannt werden, die
sich um Zwecke innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht
haben. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand
einstimmig.
§ 8 [Vorschlagsrecht]
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Ehrenmitglieder vorzuschlagen. Der
Vorschlag ist schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten.
2. Titel : Ende der Mitgliedschaft
§ 9 [Ende]
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet auch mit deren Auflösung bzw.
Liquidation
§ 10 [Austritt]
- Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit
zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand
einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres zugehen.
- Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.
§ 11 [Ausschluss]
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich
grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat
und abgemahnt wurde.
- Ebenso wird ausgeschlossen, wer innerhalb eines Jahres seiner
Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht
nachgekommen ist.
§ 12 [Verfahren]
Über den Ausschluss entscheidet mehrheitlich der Vorstand. Dem Mitglied ist
vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 13 [Wiederaufnahme]
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf
eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über
den Ausschluss entschied.
4. Abschnitt: Organe des Vereins
§ 14 [Organe]
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
5. Abschnitt: Der Vorstand
§ 15 [Zusammensetzung]
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und dem
Schatzmeister; die Bestimmung weiterer Vorstandsmitglieder ist möglich.
§ 16 [Leitung]
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
§ 17 [Verwaltung; Aufgaben]
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
- Insbesondere gehören dazu die Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Erstellung eines Jahresberichtes und die Führung der Kassenbücher. Nach Ende
des Geschäftsjahres sind der Revisionskommission die Kassenbücher unverzüglich
vorzulegen. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Kassenbücher zur
Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Mitgliederversammlungen hat der
Vorstand zu protokollieren.
- Der Vorstand beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand kann Ehrungen vornehmen.
- Der Vorstand hat beim zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit zu
beantragen.
§ 18 [Vertretung]
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln vertretungsbefugt i.S. des § 26 BGB. Im Innenverhältnis hat eine
Übereinstimmung stattzufinden.
§ 19 [Wahl]
Der Vorstand wird einzeln in offener Wahl von der Mitgliederversammlung auf zwei
Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20 [Ausscheiden]
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand
kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen. Auf der nächsten
Mitgliederversammlung ist dieses Vorstandsmitglied zu bestätigen oder ein neues
Vorstandsmitglied zu wählen.
§ 21 [Geschäftsordnung]
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand übt sein Amt unentgeltlich aus.
§ 22 [Archiv]
Der Vorstand hat die Vereinsgeschichte aufzuzeichnen und zu archivieren.
§ 23 [Beschlussfassung; Vollmacht bei Abwesenheit]
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen
bedeuten Ablehnung des Antrags.
- Abwesende Vorstandsmitglieder können anwesende Vorstandsmitglieder zur
Stimmabgabe bevollmächtigen. Die Vollmacht ist schriftlich dem Vorstand
gegenüber zu erteilen.
§ 24 [Protokoll]
Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom
Sitzungsleiter sowie protokollierenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Sitzungsleiter ist in der Regel der Vorstandsvorsitzende.
6. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 25 [Mitgliederversammlung]
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist die höchste und
letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.
§ 26 [ordentliche; außerordentliche Mitgliederversammlung; Einberufung]
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des
Kalenderjahres statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von
mindestens fünfundzwanzig von Hundert der Vereinsmitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder wenn dies der Vorstand mit
2/3-Mehrheit beschließt.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich zwei
Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aufgabe zur Post durch den Vorstand.
Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben.
§ 27 [Anträge]
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei
der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge sollten
mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand mit entsprechender
Begründung bekannt gegeben werden.
§ 28 [Versammlungsleitung]
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter.
§ 29 [Stimmrecht; Vollmacht bei Verhinderung]
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Bei Vertretung von Mitgliedern ist
die Vertretung dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Erklärung
muss
dem Vorstand vor der jeweiligen Versammlung vorliegen.
§ 30 [Aufgaben]
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Schatzmeisters,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Bestimmung eines Wahlausschusses,
e) die Änderung der Satzung,
f) den Beschluss einer Beitragsordnung,
g) die Wahl der Revisionskommission,
h) die Genehmigung von Ausgaben des Vorstandes von über Euro 5.000,00 und
i) den Beschluss einer Entschädigungsordnung,
j) den Ausschluss und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern,
unbeschadet des § 12 dieser Satzung.
§ 31 [Beschlussfähigkeit]
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 32 [Beschlussfassung]
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben
unberücksichtigt.
§ 33 [Protokoll]
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom protokollierenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist.
7. Abschnitt: Ausschüsse und Kommissionen
1. Titel : Revisionskommission
§ 34 [Revisionskommission]
Die Revisionskommission besteht aus zwei Prüfern.
§ 35 [Wahl]
- Die Prüfer sind auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer
eines Geschäftsjahres zu wählen.
Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
- Fallen die Wahl der Revisionskommission und des Vorstandes auf eine
Mitgliederversammlung, so ist zunächst der Vorstand und erst danach die
Revisionskommission zu wählen.
- Wählbar sind die Vereinsmitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder sind.
§ 36 [Aufgaben]
- Die Revisionskommission hat die Kassenbücher zu prüfen und einen Prüfbericht
anzufertigen, der eine Empfehlung an die Mitgliederversammlung enthält, ob der
Vorstand zu entlasten ist. Der Prüfbericht ist innerhalb eines Monats nach
Empfang der Kassenbücher schriftlich anzufertigen.
- Ein Exemplar des Prüfberichtes ist nach der ordentlichen
Mitgliederversammlung dem Vorstand zur Archivierung zu überreichen.
2. Titel
§ 37 [nicht belegt] 3. Titel : Wahlausschuss
§ 38 [Wahlausschuss; Aufgaben]
- Der Vorstand erlässt eine Wahlordnung.
- Der Wahlausschuss führt die Wahl zum Vorstand durch.
§ 39 [Bestimmung des Wahlausschusses]
Der Wahlausschuss wird durch die Mitgliederversammlung nur für die
durchzuführende Wahl bestimmt.
8. Abschnitt: Satzungsänderung
§ 40 [Satzungsänderungen]
Für die Änderung oder Neufassung der Satzung gilt § 33 BGB. Enthaltungen bei der
Abstimmung zum Beschluss der Neufassung bedeuten Ablehnung.
9. Abschnitt: Geschäftsjahr
§ 41 [Geschäftsjahr]
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
umfasst
das Jahr 2002.
10. Abschnitt: Mitgliedsbeiträge
§ 42 [Beiträge]
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet; der Vorstand kann in
besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.
§ 43 [Rückzahlung]
Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter
Beiträge.
§ 44 [Verweis]
Näheres, insbesondere die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, regelt
die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
11. Abschnitt: Auflösung des Vereins
§ 45 [Auflösung; Verfahren]
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung mit drei
Viertel der Mitglieder beschlossen werden.
§ 46 [Beschlussfähigkeit]
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier
Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 47 [Liquidatoren]
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen,
die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.
§ 48 [Vermögen]
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist
das verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übergeben zwecks Verwendung
für die Förderung von Kunst und Kultur. Die Auflösung des Vereins ist dem
zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.
12. Abschnitt: Satzungsbeschluß
§ 49 [Beschluß der Satzung, Inkrafttreten]
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.03.2002 beschlossen. Sie
tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Halle, 27. März 2002 |